Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1
Diese AGB gelten für alle Arten von Verträgen mit der component supply
GmbH (im Folgenden cs GmbH genannt) und umfassen alle Arten von
Dienstleistungen oder Produkten, die von der cs GmbH geliefert bzw.
erbracht werden (im Folgenden als „Verträge“ bezeichnet). Die cs GmbH
erkennt keinerlei widersprechende oder entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an, auch wenn deren
Einbeziehung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde, es sei
denn, die cs GmbH hat Ihre Gültigkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.2
Diese AGB gelten auch dann, wenn die cs GmbH in Kenntnis
widersprechender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen einen
Auftrag des Auftraggebers ohne Vorbehalte ausführt.
1.3
Jegliche Änderung oder Ergänzung dieser AGB und der sonstigen
Vereinbarungen der Vertragspartner (im Folgenden „Parteien“ genannt,
bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.4
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für
künftige Geschäfte bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten
Auftrag zugegangen sind.
2. Angebote und Abschluss
2.1
Die Angebote der cs GmbH gelten, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart
sind, als freibleibend und unverbindlich, Irrtum vorbehalten.
2.2
Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung der cs GmbH.
Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung, deren Inhalt
ausschließlich maßgebend ist, zustande. Mündliche, fernmündliche und
telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich
schriftlich bestätigt werden.
3. Preise und Zahlungen
3.1
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr,
Nebenabgaben (EXW nach Incoterms2010) und Verpackung, welche separat
berechnet wird.
3.2
Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14
Tagen in bar ohne jeden Abzug zahlbar.
3.3
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise der cs GmbH als
Netto-Preise zzgl. Umsatzsteuer in der am Tag der Erfüllung des jeweiligen
Vertrages geltende Höhe.
3.4
Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an
vorhergehende Preise gebunden.
4. Liefer- und Abnahmepflicht
4.1
Alle vereinbarten Lieferzeiten sind bindend, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart.
4.2
Die Lieferfristen beginnen nach Eingang, aller für die Ausführung des
Auftrages erforderlichen Unterlagen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt
die Lieferfrist als eingehalten.
4.3
Im Falle eines Verzugs der cs GmbH mit der Lieferung von Gütern oder
Dienstleistungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem zwischen den Parteien
in Schriftform eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung.
4.4
vereinbart wurde, und diese Frist ohne Vollendung der Leistung abgelaufen
ist. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der
Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß ist.
4.5
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
5.1
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart
und Versandweg nach bestem Ermessen.
5.2
Die Gefahr geht auch bei Frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden
Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft über.
5.3
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen Lager, Bruch und Feuerschäden versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1
Bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung behält sich die cs GmbH das
Eigentum an sämtlichen, an den Auftraggeber gelieferten, Produkte vor.
Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller
bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist.
6.2
Falls die Produkte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
sind, muss der Auftraggeber dies der cs GmbH
Unverzüglich mitteilen.
6.3
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des
Eigentumserwerbs nach §950 BGB in Auftrag des Lieferers. Dieser wird
entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum
Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der
Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 5.1 dient.
6.4
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit
seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 5.1
bis 5.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der
Besteller nicht berechtigt.
6.5
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die
sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Darüber
hinaus ist der Lieferant berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen
Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers
zurückzuholen.
6.6
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen
Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers
verpflichtet.
7. Beanstandungen, Gewährleistungen
7.1
Der Lieferant steht dafür ein, dass bei den gelieferten Waren die
Spezifikationen laut Auftragsbestätigung eingehalten werden. Er haftet
dagegen nicht für Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der
Liefergegenstand anderem Zweck zugeführt wurde, als vom Besteller bei
Abschluss des Vertrags angegeben wurde, eben so wenig für Mängel, die
dadurch entstanden sind, dass der Besteller den Liefergegenstand entgegen
der vereinbarten Richtlinien verwendet hat.
7.2
Mängelrügen und Beanstandungen des Bestellers müssen unverzüglich nach
Erhalt des Liefergegenstandes am Bestimmungsort gegen über dem
Lieferanten schriftlich vorgebracht werden. Die schriftliche Rüge
offensichtlicher Mängel der Lieferung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht
innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort beim
Lieferer eingegangen ist. Dies gilt insbesondere für Maßabweichungen
7.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Wochen. Insbesondere für
Maßabweichungen. Der Lieferer erfüllt die Gewährleistungsverpflichtung
ausschließlich dadurch, dass er nach eigener Wahl die Ware ausbessert
oder neu liefert, die sich nach Gefahrübergang nachweislich infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung als
unbrauchbar oder in deren Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Eine Gewährleistungsplicht setzt
weiter voraus, dass der Besteller die beanstandete Ware nach Erhalt der
schriftlichen Ermächtigung des Lieferers frei an diesen zurückschickt.
7.4
Messprotokolle werden auf Wunsch dann erstellt, wenn der Besteller
Referenzmaße angibt und diese bei Auftragserteilung bestätigt werden.
Toleranzen der von uns gefertigten Formen und Spritzgussteile richten sich
nach DIN 16 742 Toleranzgruppe (TG6), jedoch sind mindestens +/- 0,1mm
anzusetzen.
7.5
Die von der cs GmbH gelieferten Bauteile haben folgende Eigenschaften, für
die keine Haftung- oder Gewährleistung gegeben wird. Verformung unter
Temperatur, Verformung durch falsche und unsachgemäße Lagerung,
Änderung der Form – und Festigkeit innerhalb 1-3 Wochen nach Herstellung
trotz idealer Bedingungen, unbekanntes Verhalten durch chemische oder
physikalische Eigenschaften oder Bedingungen und deren Einflüsse.
7.6
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht an solchen Waren, welche
vom Besteller ohne Zustimmung der cs GmbH geändert wurden, wenn
ungeeignete Hilfsmittel benutzt wurden, wenn natürliche Abnutzung vorliegt,
wenn fehlerhaft oder nachlässig behandelt wurde.
7.7
Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche, gleich uns welchem Rechtsgrund (z.B.
Verschulden bei Vertragsschluss, positive Forderungsverletzung, Verletzung
von vertraglichen Pflichten (o.ä.), Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren
Schadens, Ersatz entgangenen Gewinns und aus unerlaubten Handlungen
sind ausgeschlossen, es sei denn. Die cs GmbH habe den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In jedem Fall ist die Verpflichtung
zum Schadenersatz aus allen rechtlichen Gesichtspunkten beschränkt auf
den Ersatz des kausalen Schadens. Schadenersatzansprüche gleich aus
welchem Rechtsgrund gegen die cs GmbH verjähren in 6 Monaten.
8. Materialbestellungen
8.1
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 15%
rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
8.2
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die
entstandenen Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
9. Werkzeuge und Einrichtungen, Daten
9.1
Der Preis für Formen enthält ausschließlich die Kosten für das
funktionsfähige Werkzeug. Bei Spritzgusswerkzeugen ist die
Funktionsfähigkeit nur auf unserem selbstentwickelten Werkzeugadapter
System gewährleistet. Kosten für Erstbemusterungen bzw. weitere
Bemusterungen, für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom
Besteller veranlasste Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.2
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für
den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers
verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungen und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum
kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer
dem Besteller zugesicherten Abnahmemenge erforderlich sind. Die
Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 12 Monate nach der
letzten Teilelieferung aus der Form.
9.3
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,
geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die
Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht
des Lieferanten ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen
Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen
ist der Lieferant bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl
und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem
ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als
Fremdeigentum zu kennzeichnen. Der Lieferer bleibt in jedem Fall Besitzer
der Formen. Eine Herausgabe an den Besteller ist in jedem Fall
ausgeschlossen.
10. Schutzrechte
10.1
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter
Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht
dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden.
Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den
Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
10.2
Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag
geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist der Lieferer
berechtigt sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
10.3
Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem
von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen
und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
11.2
Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz
des Bestellers- auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
11.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen
Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (BGB §856) sowie über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB §868) ist ausgeschlossen.