AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich


1.1
Diese AGB gelten für alle Arten von Verträgen mit der component supply GmbH (im Folgenden cs GmbH genannt) und umfassen alle Arten von Dienstleistungen oder Produkten, die von der cs GmbH geliefert bzw. erbracht werden (im Folgenden als „Verträge“ bezeichnet). Die cs GmbH erkennt keinerlei widersprechende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an, auch wenn deren Einbeziehung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde, es sei denn, die cs GmbH hat Ihre Gültigkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt.


1.2
Diese AGB gelten auch dann, wenn die cs GmbH in Kenntnis widersprechender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen einen Auftrag des Auftraggebers ohne Vorbehalte ausführt.


1.3
Jegliche Änderung oder Ergänzung dieser AGB und der sonstigen Vereinbarungen der Vertragspartner (im Folgenden „Parteien“ genannt, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


1.4
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.


2. Angebote und Abschluss


2.1
Die Angebote der cs GmbH gelten, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart sind, als freibleibend und unverbindlich, Irrtum vorbehalten.


2.2
Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung der cs GmbH. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung, deren Inhalt ausschließlich maßgebend ist, zustande. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.


3. Preise und Zahlungen


3.1
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben (EXW nach Incoterms2010) und Verpackung, welche separat berechnet wird.


3.2
Die Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen in bar ohne jeden Abzug zahlbar.


3.3
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise der cs GmbH als Netto-Preise zzgl. Umsatzsteuer in der am Tag der Erfüllung des jeweiligen Vertrages geltende Höhe.


3.4
Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.


4. Liefer- und Abnahmepflicht


4.1
Alle vereinbarten Lieferzeiten sind bindend, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.


4.2
Die Lieferfristen beginnen nach Eingang, aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.


4.3
Im Falle eines Verzugs der cs GmbH mit der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, nachdem zwischen den Parteien in Schriftform eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung.


4.4
vereinbart wurde, und diese Frist ohne Vollendung der Leistung abgelaufen ist. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß ist.


4.5
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.


5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang


5.1
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.


5.2
Die Gefahr geht auch bei Frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.


5.3
Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager, Bruch und Feuerschäden versichert.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1
Bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung behält sich die cs GmbH das Eigentum an sämtlichen, an den Auftraggeber gelieferten, Produkte vor. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist.


6.2
Falls die Produkte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind, muss der Auftraggeber dies der cs GmbH Unverzüglich mitteilen.


6.3
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB in Auftrag des Lieferers. Dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 5.1 dient.


6.4
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 5.1 bis 5.3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.


6.5
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.


6.6
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.


7. Beanstandungen, Gewährleistungen


7.1
Der Lieferant steht dafür ein, dass bei den gelieferten Waren die Spezifikationen laut Auftragsbestätigung eingehalten werden. Er haftet dagegen nicht für Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Liefergegenstand anderem Zweck zugeführt wurde, als vom Besteller bei Abschluss des Vertrags angegeben wurde, eben so wenig für Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller den Liefergegenstand entgegen der vereinbarten Richtlinien verwendet hat.


7.2
Mängelrügen und Beanstandungen des Bestellers müssen unverzüglich nach Erhalt des Liefergegenstandes am Bestimmungsort gegen über dem Lieferanten schriftlich vorgebracht werden. Die schriftliche Rüge offensichtlicher Mängel der Lieferung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort beim Lieferer eingegangen ist. Dies gilt insbesondere für Maßabweichungen


7.3
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Wochen. Insbesondere für Maßabweichungen. Der Lieferer erfüllt die Gewährleistungsverpflichtung ausschließlich dadurch, dass er nach eigener Wahl die Ware ausbessert oder neu liefert, die sich nach Gefahrübergang nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in deren Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt. Eine Gewährleistungsplicht setzt weiter voraus, dass der Besteller die beanstandete Ware nach Erhalt der schriftlichen Ermächtigung des Lieferers frei an diesen zurückschickt.


7.4
Messprotokolle werden auf Wunsch dann erstellt, wenn der Besteller Referenzmaße angibt und diese bei Auftragserteilung bestätigt werden. Toleranzen der von uns gefertigten Formen und Spritzgussteile richten sich nach DIN 16 742 Toleranzgruppe (TG6), jedoch sind mindestens +/- 0,1mm anzusetzen.


7.5
Die von der cs GmbH gelieferten Bauteile haben folgende Eigenschaften, für die keine Haftung- oder Gewährleistung gegeben wird. Verformung unter Temperatur, Verformung durch falsche und unsachgemäße Lagerung, Änderung der Form – und Festigkeit innerhalb 1-3 Wochen nach Herstellung trotz idealer Bedingungen, unbekanntes Verhalten durch chemische oder physikalische Eigenschaften oder Bedingungen und deren Einflüsse.


7.6
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht an solchen Waren, welche vom Besteller ohne Zustimmung der cs GmbH geändert wurden, wenn ungeeignete Hilfsmittel benutzt wurden, wenn natürliche Abnutzung vorliegt, wenn fehlerhaft oder nachlässig behandelt wurde.


7.7
Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gleich uns welchem Rechtsgrund (z.B. Verschulden bei Vertragsschluss, positive Forderungsverletzung, Verletzung von vertraglichen Pflichten (o.ä.), Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, Ersatz entgangenen Gewinns und aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn. Die cs GmbH habe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In jedem Fall ist die Verpflichtung zum Schadenersatz aus allen rechtlichen Gesichtspunkten beschränkt auf den Ersatz des kausalen Schadens. Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die cs GmbH verjähren in 6 Monaten.


8. Materialbestellungen


8.1
Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 15% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.


8.2
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstandenen Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.


9. Werkzeuge und Einrichtungen, Daten


9.1
Der Preis für Formen enthält ausschließlich die Kosten für das funktionsfähige Werkzeug. Bei Spritzgusswerkzeugen ist die Funktionsfähigkeit nur auf unserem selbstentwickelten Werkzeugadapter System gewährleistet. Kosten für Erstbemusterungen bzw. weitere Bemusterungen, für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen gehen zu seinen Lasten.


9.2
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungen und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Abnahmemenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 12 Monate nach der letzten Teilelieferung aus der Form.


9.3
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferanten ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferant bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen. Der Lieferer bleibt in jedem Fall Besitzer der Formen. Eine Herausgabe an den Besteller ist in jedem Fall ausgeschlossen.


10. Schutzrechte


10.1
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.


10.2
Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist der Lieferer berechtigt sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.


10.3
Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand


11.1
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.


11.2
Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers- auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.


11.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB §856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB §868) ist ausgeschlossen.